Antrag auf Senkung der Anliegergebühren auf das gesetzliche Minimum

Antrag nach §5 der Geschäftsordnung des Rates

Senkung der Anteile der Beitragspflichtigen für straßenbauliche Maßnahmen nach §8 KAG

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

die Fraktion Bündnis ’90 / die Grünen beantragt:
Der Rat der Stadt Freudenberg möge eine Absenkung der Anteile der Beitragspflichtigen für alle vier Straßenarten und für alle Teileinrichtungen, also Fahrbahn, Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung so wie unselbstständige Grünanlagen auf das jeweilige Minimum nach der Tabelle aus Anhang 10 der KAG NRW rückwirkend zum 01.01.2018 in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Freudenberg beschließen.

Begründung:
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.1978 (GV. NW. S. 268) – SGV. NW. 610, hat der Rat der Stadt Freudenberg in den Sitzungen am 06.05.1971/18.11.1971/05.11.1981/06.02.1986/17.12.1987/21.02.2002/13.03.2008 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maß-nahmen der Stadt Freudenberg beschlossen.

In der aktuellen Satzung erhebt die Stadt Freudenberg für alle Straßentypen und für alle Teilein-richtungen die höchstmöglichen Beitragssätze von den beitragspflichtigen Bürger*innen. Aufgrund der expansiven Preisentwicklung im Straßenbausektor und hoher Sicherheits- und Qualitätsstandards sind die Preise für einzelne Straßenbaumaßnahmen massiv gestiegen. Die hohen Kosten für den Straßenbau wurden und werden in Freudenberg oftmals aufgrund ländlicher Wohndichte und teils einseitiger Bebauung von Straßen häufig auf wenige Anwohner*innen umgelegt. Hinzu kommt, dass aufgrund des Höhenprofils im Siegerland Maßnahmen – z.B. durch Hanglagen – in der Regel aufwändiger und somit kostenintensiver sind.

Die Novellierung der §8 KAG durch Beschluss des Landtags NRW vom 18.12.2019 ändert nichts an der Kostenhöhe für alle betroffenen Anlieger der von straßenbaulichen Maßnahmen betroffenen Straßen. Ob das vom Landtag NRW in Aussicht gestellte Förderprogramm in Höhe von 65 Millionen € pro Jahr wirklich allen betroffenen Freudenberger Bürger*innen zu Gute kommt, ist leider fraglich.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 §8 KAG NRW ist durch einen Ratsbeschluss festzulegen. Hierzu sind in der Mustersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG (siehe Anhang 10 zum KAG) Intervalle vorgeschrieben, innerhalb derer die Kommune Beiträge erheben muss. Welchen Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 §8 KAG NRW genau die Kommune erhebt ist eine politische Entscheidung welche der Rat innerhalb der vorgegebenen Intervalle abhängig von der Straßenart treffen muss. Diese Entscheidung ist unabhängig vom Vorteilsprinzip und vom Verhältnis der tatsächlichen Straßennutzung von Anwohnern und „Externen“.

Um zukünftig unsere Bürger*innen finanziell zu entlasten und somit finanzielle und soziale Härtefälle zu vermeiden, spricht sich die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Rat der Stadt Freudenberg dafür aus, die Beitragsanteile betroffener Anwohner*innen soweit die möglich herunterzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Christiane Berlin
Fraktionsvorsitzende

Anhang: Tabelle „anrechenbare Breiten und Anteil der Beitragspflichtigen“ Anlage 10 KAG NRW.


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